11. Konkrete Strafe Diese 120 Strafeinheiten sind in Form einer Geldstrafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Gemäss der oberinstanzlich vorgenommenen Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘300.00 (pag. 194). Daraus ergibt sich eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 110.00 (monatliches Einkommen – 20%, geteilt durch 30). Zur Frage, ob die Geldstrafe bedingt oder unbedingt auszusprechen ist, hielt die Vorinstanz fest (pag. 160): «Weiter ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind.