Zwar ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass die Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Straferhöhung führen muss. Angesichts der Tatsachen, dass es sich dabei aber nicht um eine Vorstrafe wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss handelte und dass diese Vorstrafe auch bei der Frage des bedingten Vollzugs erhebliche Folgen zeitigen wird, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Täterkomponenten um 30 Strafeinheiten ausreichend. 10.4 Zwischenfazit Strafhöhe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten kommt die Kammer zu einer angemessenen Strafhöhe von 120 Strafeinheiten.