Bezüglich der sich neutral auswirkenden persönlichen Verhältnisse kann auf die Angaben des Beschuldigten (pag. 70 Z. 21 ff.) sowie auf das FPD-Gutachten vom 27.11.2014 (pag. 106 f.) verwiesen werden. Die als normal zu beurteilende Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wirkt sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung aus. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Strafeinheiten als angemessen.»