113, 115). So hat er einen zweimonatigen Klinikaufenthalt von September bis Oktober 2014 nur auf Anordnung seines Arbeitgebers hin absolviert, er selber war nicht der Meinung, dass dies nötig sei (pag. 136 Z. 19 ff.). Es überrascht denn auch nicht weiter, dass der Beschuldigte an der Fortsetzungsverhandlung vom 26.03.2015 der Ansicht gewesen ist, wöchentliche Kontrollen seien nicht notwendig (pag. 137 Z. 24),