Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten seine Aussage vom 06.12.2013, er sei vom Restaurant F.________ nach Hause gefahren, nicht als Geständnis (Verhalten im Strafverfahren) angerechnet werden kann, da er diese noch während derselben Befragung widerrufen und fortan behauptet hat, nicht Auto gefahren zu sein.