Gemäss den VBRS-Richtlinien führt ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren in der Regel zur Verdoppelung der Strafe. Obwohl eine solche Verdoppelung in casu als zu streng erscheint, hat sich die einschlägige Vorstrafe dennoch deutlich straferhöhend auszuwirken (vgl. TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 30 f.).