Offenbar waren die Eltern Alkoholiker und der Vater hat die Mutter häufig geschlagen (pag. 105 f.). Diesen leicht strafmindernden Faktoren steht eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2010 gegenüber (Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG, begangen am 15.06.2010; pag. 132). Gemäss den VBRS-Richtlinien führt ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren in der Regel zur Verdoppelung der Strafe.