Der Beschuldigte hat sich durch den Konsum von Cannabis zusätzlich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG strafbar gemacht. Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür – bei Vorliegen des gleiche «Normsachverhalts» wie beim Fahren im angetrunkenen Zustand – eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor. Straferhöhend ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Mischkonsum zu berücksichtigen (pag. 157). Indes ist auch hier der verminderten Schuldfähigkeit durch Reduktion des Tatverschuldens Rechnung zu tragen.