Dies führt zu einer leichten bis mittleren Reduktion des Tatverschuldens, eine Reduktion der Gesamtstrafe um rund einen Drittel scheint deshalb angemessen. Nach Prüfung der Täterkomponenten wird – unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – eine Strafe von 80 Strafeinheiten als Einsatzstrafe festgesetzt. 10.2 Asperation Der Beschuldigte hat sich durch den Konsum von Cannabis zusätzlich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG strafbar gemacht.