6 55). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde im Gutachten des FPD vom 27. November 2014 festgestellt, es sei von einer leicht- bis allenfalls mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 120). Dies führt zu einer leichten bis mittleren Reduktion des Tatverschuldens, eine Reduktion der Gesamtstrafe um rund einen Drittel scheint deshalb angemessen.