Die Trunkenheitsfahrt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die gefahrene Strecke hätte der Beschuldigte zu Fuss bewältigen können.» Letzterem stimmt die Kammer bei und erhöht die Strafe um 10 Einheiten. Bereits an dieser Stelle (und nicht erst in einer separaten Ziffer am Schluss) ist zusätzlich die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. hierzu BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 117 zu Art. 47 StGB und BGE 136 IV