Die Kammer erachtet für die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. Zu den subjektiven Tatkomponenten führte die Vorinstanz aus (pag. 157): Weiter hat der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Strassenverkehrsdelikt vorsätzlich (Willensrichtung) begangen. Dies wirkt sich straferhöhend aus, zumal die fahrlässige Tatbegehung ebenfalls mit Strafe bedroht ist (Art. 91 aSVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 aSVG). Der Beschuldigte wurde überdies von den Zeugen H.________ und I.________ auf seinen fahrunfähigen Zustand hingewiesen und hat sich trotz dieser Warnung entschlossen, weiterzufahren. Die Trunkenheitsfahrt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.