Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung der Vorinstanz, wonach angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker eingeschränkt sind. Zudem kann auch das Fahren mit reduzierter Geschwindigkeit folgenschwere Unfälle mit sich bringen. Bezüglich der hier zu beurteilenden Tatkomponenten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er im Zusammenhang mit Alkohol noch nie verkehrsauffällig geworden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte in einem Ausnahmezustand befunden hätte, liegen zudem keine vor. Die Kammer erachtet für die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen.