Diese Ausführungen zu den objektiven Tatkomponenten sind korrekt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat die Vorinstanz nie behauptet, die kürzere Strecke sei «nicht relevant». Sie hat diesen Umstand offensichtlich miteinbezogen, nur nicht in dem von der Verteidigung geforderten Ausmass. Eine Abweichung zum «Normfall» gemäss den VBRS-Richtlinien liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere bezüglich der höheren Blutalkoholkonzentration vor. Dieser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung der Vorinstanz, wonach angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker eingeschränkt sind.