Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an jenem Abend im Restaurant F.________ seinen Geburtstag feiern wollte. Angesichts seines exzessiven Trinkverhaltens (vgl. unten IV. 6.) musste es dem Beschuldigten klar sein, dass er nach seiner Geburtstagsfeier erheblich angetrunken sein wird. Indem er dennoch mit dem Auto zu seiner Geburtstagsfeier gefahren ist, hat er die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt geradezu bewusst herbeigeführt.»