Das grundsätzlich geringere Verkehrsaufkommen während der Nacht wird ohne weiteres dadurch kompensiert, dass angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht alkoholisierte Führer, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 104 IV 35 E. 2.a). Es darf als glücklicher Zufall bezeichnet werden, dass der Beschuldigte in seinem Zustand weder Dritte noch sich selbst verletzt bzw. einen Unfall erlitten hat.