Wie die Situation am Bahnübergang eindrücklich zeigt, hat der stark alkoholisierte Beschuldigte unabhängig von der Länge der gefahrenen Strecke eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen. Auch aus der späten Uhrzeit vermag der Beschuldigte nichts für sich abzuleiten. Das grundsätzlich geringere Verkehrsaufkommen während der Nacht wird ohne weiteres dadurch kompensiert, dass angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht alkoholisierte Führer, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 104 IV 35 E. 2.a).