10. Bemessung der konkreten Strafhöhe 10.1 Tatkomponenten Einsatzstrafe Die Vorinstanz hielt zu den Tatkomponenten Folgendes fest (pag. 156 f.): «Für die Beurteilung des Verschuldens ist bei Art. 91 aSVG primär dem Ausmass der Gefährdung, der andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt worden sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 104 IV 35 E. 2.a). Der Beschuldigte hat den erlaubten Grenzwert der Alkoholkonzentration weit überschritten. Entsprechend beschreiben die Zeugen H.________ und I.________ den Vorfall vom 06.12.2013 als eindrückliche und gefährliche Situation im Strassenverkehr: „Die Barriere schloss.