9. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 155). Diese stellte zu Recht fest, dass es sich beim Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis maximal drei Jahre oder Geldstrafe) um das schwerere Delikt handelt, wobei die Einsatzstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration festgesetzt werden muss. Demgegenüber ist der THC-Gehalt von 7.7 g/L vergleichsweise als weniger massiv einzustufen.