Soweit die Verteidigung in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Erfüllung des «Normsachverhalts» ausgegangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es erschliesst sich der Kammer zudem nicht, weshalb «in dubio» von etwas anderem ausgegangen werden sollte bzw. inwiefern es für den Beschuldigten besser wäre, wenn er sich zuhause betrunken und dann erst ins Restaurant F.________ gefahren wäre. Im Gegenteil, diesfalls hätte er ja sogar zwei Fahrten und die doppelte Strecke (2 x 1.8 km) betrunken zurückgelegt.