Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert angetroffen wurde und zum Tatzeitpunkt im Blut unbestrittenermassen eine minimal rückgerechnete Alkoholkonzentration von 2.84 Gew. ‰ und einen THC-Gehalt von 7.7 g/L aufwies. Soweit die Verteidigung in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Erfüllung des «Normsachverhalts» ausgegangen, kann ihr nicht gefolgt werden.