8) zum Beschuldigten nach Hause, wo der blaue Peugeot schliesslich auch parkiert wurde. Dass jemand anderes mit dem Auto gefahren ist, kann ausgeschlossen werden (vgl. pag. 71 Z. 28 f.). Es ist somit erwiesen, dass es sich beim Fahrer des blauen Peugeots um den Beschuldigten gehandelt hat. Das Gericht erachtet deshalb den im Strafbefehl vom 05.03.2014 dargelegten Sachverhalt als erstellt, womit auf diesen verwiesen werden kann.ยป