6. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung grundsätzlich nicht bestritten, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (pag. 151 ff.). Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz – und damit auch die Kammer – folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 154): «Aus den dargelegten Gründen stützt sich das Gericht bei der konkreten Sachverhaltswürdigung – neben den weiteren Beweismitteln (vgl. oben II.2.3.) – grundsätzlich auf die Aussagen der Zeugen. Diese haben den Beschuldigten als Fahrer des blauen Peugeots identifiziert.