SR 312.0). In Ermangelung einer (Anschluss-)Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft gilt dabei das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, weshalb zusätzlich das Absehen von einer Bestrafung für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung