3 - die Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, festgestellt am 6. Dezember 2013 in C.________; - die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9‘224.80, an den Beschuldigten. Oberinstanzlich zu überprüfen bleibt mithin die erstinstanzliche Strafzumessung. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO; SR 312.0).