Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 184). Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an (pag. 185 f.). Nach Eingang des zwischenzeitlich erstellten Fahreignungsgutachten über den Beschuldigten (vgl. nachfolgend Ziff. I.3) wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 216 f.). Die Begründung wurde schliesslich am 14. März 2016 eingereicht (pag. 223 ff.). Mit Verfügung vom 16. März 2016 stellte der Verfahrensleiter den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 234 f.).