2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 145). In der Berufserklärung vom 20. Juli 2015 (pag. 175 ff.) beschränkte er seine Berufung auf die Strafzumessung. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.