46 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und allfälliger anderweitiger erkennungsdienstlicher Daten ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt resp. durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.