A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die seinem Verteidiger, Fürsprecher B.________, auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘778.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 881.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___