45 3. Infolge der vor oberer Instanz erfolgten zusätzlichen Freisprüche wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 5. Dezember 2013 ohne Rückforderungsbzw. Nachforderungsrecht wie folgt bestimmt (1/5 des erstinstanzlich gesprochenen Honorars von CHF 7‘222.60):