Differenz zu vollem Honorar CHF 1'139.90 Die amtliche Entschädigung von CHF 5‘233.00 wurde bereits vollständig ausbezahlt. Mit vorliegendem Endurteil gilt es noch über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden. A.________ hat dem Kanton Bern aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Freisprüche bzw. der verbleibenden Schuldsprüche 4/5 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung (Vorschuss), ausmachend CHF 4‘186.40 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF