44 sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB (vgl. Ziff. III. hiervor) verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009; 2. zur Bezahlung des auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskostenanteils von CHF 19‘902.70 (4/5 von total CHF 24‘878.40).