und für die Schuldsprüche gemäss Ziff. 3, 5 und 6 in Anwendung der Artikel: 19 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2, 47, 48 a, 49 Abs. 1, 106, 286, 333 StGB, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 4a VRV 15 KStrG verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 50.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage.