16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 21. Mitteilung Nach Art. 104 Abs. 1 SVG haben die Strafbehörden der zuständigen Behörden von allen Widerhandlungen Kenntnis zu geben, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist somit dem Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, schriftlich mitzuteilen. 41 IX. Dispositiv