40 20. DNA / biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und allfälliger anderweitiger erkennungsdienstlicher Daten ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt resp. durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]; Art. 16 Abs. 4 i.V.m.