der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) hoch, kann aber – unter Berücksichtigung der Tragweite des Entscheids für den Betroffenen und des Wechsels ins schriftliche Verfahren – noch gerade als angemessen bezeichnet werden. Infolge des praktisch vollständigen Obsiegens des Berufungsführers im oberinstanzlichen Verfahren besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VIII. Verfügungen