Fürsprecher B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren bei einem zeitlichen Aufwand von 32.65 Stunden ein volles Honorar von total CHF 9‘055.15 (Stundenansatz CHF 250.00, Auslagen CHF 244.40, 8% MWSt.) bzw. eine amtliche Entschädigung von total CHF 7‘296.90 geltend (pag. 1416). Mit Blick auf den erstinstanzlichen Aufwand und den begrenzten Verfahrensgegenstand erscheint die geltend gemachte Entschädigung im Lichte von Art. 17 Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;