Abzüglich des bereits mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau bestimmten Honorarvorschusses von CHF 5‘233.00 (inkl. Auslagen und MWSt.; vgl. pag. 1065 f.) sowie der ausgeschiedenen Entschädigung für die rechtskräftigen Freisprüche und für die Verfahrenseinstellung von total CHF 1‘080.00 (je CHF 540.00, inkl. Auslagen und MWSt.) hat die Vorinstanz den Anspruch für die auf die Schuldsprüche entfallende