18. Amtliche Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.