sie ist als weitestgehend obsiegend zu betrachten. Daran ändert nichts, dass den Anträgen der Verteidigung betreffend Verzicht auf die Rückversetzung und im Ermessensbereich der Strafzumessung nicht gefolgt wurde, wobei die Rückversetzungsfrage vorliegend – auch von der Auswirkung aufs Gesamturteil her – als Nebenpunkt bezeichnet werden kann. Die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sind daher vom Kanton Bern zu tragen. Hingegen hat der Beschuldigte auch die Kosten für das oberinstanzliche Rückversetzungsverfahren von CHF 200.00 zu bezahlen.