38 1402). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1383). Beim vorliegenden Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens dringt die Verteidigung als berufungsführende Partei mit ihren Hauptanträgen (3 Freisprüche und wesentlich mildere Strafe) durch und erwirkt damit ein wesentlich günstigeres Urteil; sie ist als weitestgehend obsiegend zu betrachten.