24 Abs. 1 lit. b des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12] und Richtlinie/Beschluss Strafabteilung Obergericht vom 24. Januar 2011). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, mit Verweisen). Der Verteidiger, Fürsprecher B.________, beantragt oberinstanzlich namens des Beschuldigten/