Der Beschuldigte hat somit noch einen Anteil von 4/5 der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen, ausmachend CHF 19‘902.70. Weiter hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 zu bezahlen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 lit.