Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – mit drei weiteren Freisprüchen (zwei Betrugsversuche und eine Urkundenfälschung) – ist dem Beschuldigten ein weiterer Anteil von 1/5 der verbliebenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzunehmen, ausmachend CHF 4‘975.70, und vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschuldigte hat somit noch einen Anteil von 4/5 der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen, ausmachend CHF 19‘902.70. Weiter hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 zu bezahlen.