1305, S. 63 der Urteilsbegründung). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – mit drei weiteren Freisprüchen (zwei Betrugsversuche und eine Urkundenfälschung) – ist dem Beschuldigten ein weiterer Anteil von 1/5 der verbliebenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzunehmen, ausmachend CHF 4‘975.70, und vom Kanton Bern zu tragen.