426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Für die unangefochten gebliebene Ausscheidung der Verfahrenskosten betreffend die rechtskräftige Verfahrenseinstellung und die rechtskräftigen Freisprüche wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1250, 1305, S. 8, 63 der Urteilsbegründung). Die verbleibenden, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich noch auf CHF 24‘878.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. pag. 1124, 1195, 1197 sowie pag. 1305, S. 63 der Urteilsbegründung).