VI. Zivilklage Der unangefochten gebliebene Zivilpunkt betreffend die Anerkennung der beiden Forderungen der D.________(Bank) im Betrag von CHF 53‘143.50 und CHF 63‘251.20 nebst 5 % Zins durch den Beschuldigten ist rechtskräftig. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1304 f., S. 62 der Urteilsbegründung). 37 VII. Kosten und Entschädigung