Daran vermag auch die neue zu vollziehende Freiheitsstrafe erheblicher Länge und deren unbekannte Wirkung nichts zu ändern. Es ist daher die Rückversetzung anzuordnen. Das Gericht bildet aus dem Strafrest (Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 22 Tagen) und der neu verwirkten Strafe (Freiheitsstrafe von 27 Monaten) eine Gesamtstrafe (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149; Art. 89 Abs. 6 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips wird die neue Strafe um 3 Monate erhöht auf eine Freiheitsstrafe von total 30 Monaten.