Es wird hierzu auch auf die Ausführungen in E. IV.13.2 (Täterkomponenten) sowie in E. IV.14 (ungünstige Prognose für einen teilbedingten Strafvollzug) verwiesen. Zusammengefasst hält die Kammer dafür, dass die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten – vor allem mit Blick auf sein massiv belastetes Vorleben mit unzähligen einschlägigen Vorstrafen im SVG-Bereich und gestützt auf die psychiatrischen Einschätzungen – zu wenig Gewähr bieten für die Annahme einer nachhaltigen günstigen Legalprognose. Daran vermag auch die neue zu vollziehende Freiheitsstrafe erheblicher Länge und deren unbekannte Wirkung nichts zu ändern.