1001, 1005, S. 40, 44 des psychiatrischen Gutachtens). In Anbetracht dieser psychiatrischen Einschätzung erscheint äusserst fraglich, ob trotz der seither geltend gemachten (aber wenig belegten) stabilen Lebensverhältnisse und einer zweieinhalbjährigen deliktsfreien Zeit eine derart nachhaltig verbesserte Legalprognose angenommen werden darf, dass auf eine Rückversetzung verzichtet werden kann. Es wird hierzu auch auf die Ausführungen in E. IV.13.2 (Täterkomponenten) sowie in E. IV.14 (ungünstige Prognose für einen teilbedingten Strafvollzug) verwiesen.